Sterbehilfe: Macron will Gesetz erarbeiten lassen

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Autor: Scho

Frankreichs Präsident Emmanuel Macron will einen Gesetzesvorschlag zum sensiblen Thema des Lebensendes. Bis zum Ende des Sommers sollten die Regierung und Abgeordnete verschiedener Fraktionen einen Aufschlag für ein „französisches Modell des Lebensendes“ erarbeiten, sagte Macron am Montag in Paris. Konkrete Zusagen machte er dabei nicht. Unklar blieb auch, was das für das Streitthema Sterbehilfe bedeutet.

Ein einberufener Bürgerkonvent hatte sich zuletzt mehrheitlich dafür ausgesprochen, den Weg zu aktiver Sterbehilfe zu ebnen. Die Schlussfolgerungen des Konvents sollen als Ausgangspunkt für die Beratungen dienen.

Wie in Deutschland ist in Frankreich die aktive Sterbehilfe, also einem Menschen ein tödlich wirkendes Mittel zu verabreichen, verboten. Passive Sterbehilfe durch das Abschalten von Apparaten und indirekte Sterbehilfe, bei der starke Medikamente Schmerzen lindern und als Nebenwirkung das Sterben beschleunigen, sind zulässig.

Entscheidung im Herbst

Im Herbst hatte Frankreichs Ethikrat eine ethische Anwendung aktiver Sterbehilfe unter bestimmten strengen Voraussetzungen für denkbar erklärt. Zugang sollten nur unheilbar kranke Erwachsene haben, die nicht zu lindernde körperliche oder psychische Leiden haben und deren Erkrankung mittelfristig lebensgefährlich ist. Gesundheitspersonal solle die aktive Sterbehilfe persönlich ablehnen können – verbunden mit der Pflicht, die Betroffenen weiterzuvermitteln. Die französische Gesellschaft ist bei dem Thema gespalten.

Macron kündigte am Montag auch einen Zehn-Jahres-Plan für die Palliativpflege an. Unter anderem solle eine Mindestzahl an Palliativbetten pro Gegend festgelegt werden. Dass das Angebot derzeit im Land so ungleich sei, sei ungerecht und müsse korrigiert werden.

(APA/dpa/red.)

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Konkret geht es um die Novellen zum Gesundheitstelematik- und Epidemiegesetz bzw. für den elektronischen Eltern-Kind-Pass. Zu diesen verknüpften Registern sollten laut dem Ursprungsentwurf nur der Gesundheitsminister, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden Zugriff haben. "Ausdrücklich klargestellt" war, dass wissenschaftliche Einrichtungen keinen Zugang zu den verknüpften Daten haben.