In ihren Grundsätzen zum Behandlungsverhältnis hat die Österreichische Gesellschaft für Osteopathie (OEGO) festgelegt, dass die Intimsphäre und die Würde der Patientin zu jeder Zeit zu respektieren ist. Basis jeder osteopathischen Behandlung muss nicht nur ein professionelles Verhalten und eine professionelle Kommunikation des/der Osteopathin sondern auch ein starkes Vertrauensverhältnis zwischen OsteopathIn und PatientIn sein.
Aufklärung und Einwilligung stellen die Grundlage für jede Behandlung dar. Der/die Patientin kann nur dann gültig in den Eingriff in seine körperliche Integrität einwilligen, wenn er/sie darüber ausreichend aufgeklärt worden ist und die Tragweite der geplanten Behandlung verstanden sowie freiwillig sein Einverständnis dazu erklärt hat. Diese Einwilligung muss über die Dauer der gesamten Behandlung anhalten. Daher muss sich der/die Osteopathin im Laufe einer Behandlungsserie immer wieder vergewissern, dass sie noch gegeben ist.
Patientinnen haben das Recht auf höchste Behandlungsqualität. Die OEGO führt daher ein Register mit jenen Osteopathinnen, die die hohen Anforderungen der OEGO an die osteopathische Ausbildung und Praxis erfüllen: dies schließt die Angabe von Qualifikation, Ausbildungsstand, medizinisch-therapeutischem Herkunftsberuf und Zusatzausbildung ein.
OEGO präzisiert Behandlungsleitfäden
Untersuchungen und Behandlung von intimen Körperbereichen können – bei entsprechender Ausbildung – im Repertoire der Osteopathie („interne Techniken“) enthalten sein. Gerade für diese sensiblen Bereiche enthält der „osteopathische Standard“, der Verhaltenskodex für Mitglieder der OEGO, klare Vorgaben für korrektes Verhalten:
Im Falle der Behandlung intimer Körperbereiche (Genital- und Analbereich, Brust sowie jede Region, die vom/von der Patientenin als solche empfunden wird) sollte das Einverständnis dazu nochmals extra schriftlich eingeholt und vermerkt werden Im Vorfeld muss die/der Osteopathin ausführlich und in unmissverständlicher Sprache erklären und begründen, warum und in welcher Form eine bestimmte, sensible Regionen behandelt wird Es sollte prinzipiell immer die Möglichkeit geboten werden, eine dritte Person mit Beobachterstatus hinzuzuziehen.
Speziell bei intravaginalen und intrarectalen Techniken sollte nach erfolgter Aufklärung die Ausführung auf den nächsten Behandlungstermin gelegt werden, damit die/der PatientIn in Ruhe eine Entscheidung treffen kann bzw. eine Vertrauensperson mitnehmen kann
Möglichkeiten zum ungestörten An- und Auskleiden sind als ebenso selbstverständlich vorauszusetzen wie die Verwendung entsprechender Handschuhe für die Behandlung im Mund-, Genital- und Analbereich. Die OEGO arbeitet für ihre Mitglieder derzeit einen umfassend aktualisierten Leitfaden zur Vorgehensweise bei „internen Techniken“ aus.
Zur Situation der Osteopathie in Österreich
Der osteopathische Beruf beruht auf evidenzbasierten Grundlagenfächern der Schulmedizin und die Behandlung wird durch manuelle Techniken ausgeführt. Die Auswahl dieser Techniken erfolgt im individuellen Einzelfall nach sorgfältiger osteopathischer Anamnese, Befunderhebung und Diagnose. Der/die Osteopathin muss die Grenzen seiner/ihrer beruflichen Kompetenz klar erkennen und bei Bedarf weitere Fachleute zu Rate ziehen bzw. den/die Patientin an eine geeignete Person bzw. Institution verweisen.
Anders als in anderen Ländern der EU ist „Osteopathin“ in Österreich derzeit kein eigenständiger, gesetzlich anerkannter Gesundheitsberuf. Daher gibt es kein eigenständiges Berufsgesetz. Osteopathinnen üben ihren Beruf auf Grundlage des Berufsgesetzes ihres jeweiligen medizinisch-therapeutischen Basisberufes (Ärztin/Arzt, Physiotherapeut*in) aus.
Aufgrund dieser rechtlichen Lage ist der Begriff „Osteopathie“ bzw. des/der „Osteopathin“ nicht geschützt und kann von Personen mit unterschiedlichen Ausbildungsstandards genutzt werden. Als „Osteopathin“ von der OEGO anerkannt wird, wer die hohen Qualitätsstandards – sowohl was Umfang als auch Inhalt der Ausbildung betrifft – erfüllt und die von der OEGO beschlossenen Richtlinien zur Ausübung der Osteopathie einhält.