Patientenanwälte sprechen sich gegen die geplante Beschränkung der Behandlung von Gastpatienten in den Wiener Spitälern auf Ausnahmefälle aus. Die Vorsitzende der österreichischen Patienten- und Pflegeanwälte, Michaela Wlattnig, hält sie für ein „ungeeignetes Mittel“, der niederösterreichische Patientenanwalt Gerald Bachinger gar für „nicht rechtskonform“.
Personen ohne Hauptwohnsitz in Wien, die keine Akutversorgung benötigen bzw. keine Behandlungen, die nur in den Spitälern der Bundeshauptstadt angeboten werden, sollen künftig an ihre Heimatbundesländer verwiesen werden. Das hat der Wiener Gesundheitsverbund zuletzt in einem Schreiben an die Direktoren der Krankenhäuser festgehalten.
Wlattnig hält die Maßnahme für nicht geeignet, die Wiener Krankenhäuser zu entlasten: Die Spitäler müssten ja zunächst prüfen, ob ein Notfall vorliege, sagte sie im „Standard“ (Montag-Ausgabe). Dazu brauche es erst recht Ärztinnen und Ärzte – die Abschreckung durch die Ankündigung werde nur marginal etwas bringen. Wlattnig schlägt stattdessen Datenbanken vor, um Patienten dorthin leiten zu können, wo Spitäler Kapazitäten frei haben – möglichst auch über die Bundesländergrenzen hinweg. Außerdem müssten Bezahlung der Spitalsbediensteten verbessert und die Dienstpläne verlässlicher werden.
Abgeltung über den Finanzausgleich
Bachinger verwies in der „Presse“ (Montag-Ausgabe) auf das Krankenanstaltengesetz (KAG) des Bundes. Aus diesem gehe hervor, „dass alle sozialversicherten Patienten in Anstaltspflege zu übernehmen sind, wenn Anstaltsbedürftigkeit besteht – selbstverständlich nicht nur bei unabweisbaren Patienten“.
Das KAG gebe den Rahmen für alle Landes-Krankenanstaltengesetze und somit auch für das in Wien vor, argumentierte Bachinger. „Das Bundes-KAG sieht hier keine Ausnahmen vor, die eine Anknüpfung an einen Hauptwohnsitz in einem Bundesland zulassen.“ Das sei auch vom Sozialministerium bestätigt worden. Wien erhalte aus dem Finanzausgleich für die überregionale Versorgung auch mehr Mittel, als der Stadt aufgrund der Bevölkerungszahl zustehen würde.