Wie das neue COVID-19-Impfpflichtgesetz vollzogen werden soll

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Autor: Monika Ploier

Der Vatikan hat es schon lange. In Österreich erhält das Impfpflichtgesetz im Februar Gesetzeskraft. Das Gesetz verfolgt seinen Zweck sehr vorsichtig. Spannend wird die Art und Weise der Vollziehung.

Es wurde lange diskutiert, ob eine Impfpflicht in Österreich in Hinblick auf die Impfung gegen COVID-19 möglich, notwendig und zulässig ist. Am 20. Jänner wurde das „COVID-19-IG“ im Nationalrat beschlossen und tritt nach einer Abstimmung im Bundesrat (wahrscheinlich am 3. Februar) und der Unterfertigung durch den Bundespräsidenten in Kraft. Im Gesetzestext heißt es: „Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“ Laut Regierung soll die Impfpflicht vor allem „vor künftigen Pandemien bewahren“. Doch was regelt das COVID-19-IG nun konkret?

Umfang der Impfpflicht

Die Impfpflicht gilt für alle Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitzbestätigung im Bundesgebiet. Dabei soll das Gesetz in drei Phasen in Kraft treten: Es wird eine Eingangsphase von Anfang Februar bis 15. März zur verstärkten Information und ohne Sanktionen geben. Ab dem März wird die Impfpflicht kontrolliert. Wenn man nicht geimpft ist, wird man bestraft. Und zwar mit bis zu 600 Euro. Die Obergrenze sind in dieser Phase vier Strafen, die in einem „abgekürzten Verfahren“ des Verwaltungsstrafgesetzes sanktioniert werden – wie es auch das Verkehrsrecht kennt. Danach gibt es eine dritte Phase: Eine Kommission wird begutachten, ob der Impffortschritt reicht. Nur wenn der Impffortschritt nicht reicht, wird Phase 3 ausgelöst: Zuerst gibt es ein Erinnerungsschreiben, sich impfen zu lassen. Sollte das auch nichts nützen, kommt erneut ein Schreiben mit der Vorladung zu einem Impftermin. Wer diesen Termin nicht wahrnimmt, bekommt automatisch eine Strafe zugestellt. Diese „Datenübereinanderlegung“ (Impfregister und Melderegister) soll nur zwei Mal im Jahr erfolgen, daher gibt es aus diesem Titel maximal zwei Strafen pro Jahr. Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sind ex lege ausgeschlossen, ebenso die zwangsweise körperliche Vornahme der Impfung. Eine Strafbarkeit entfällt, wenn binnen zwei Wochen nach Zustellung der Impfstrafverfügung die Impfung nachweislich nachgeholt wird bzw. das Vorliegen von Ausnahmegründen bescheinigt wird.

Die Impfpflicht gilt nicht für jedermann. Ausgenommen sind:

  • Personen unter 18 Jahren
  • Schwangere für die Dauer der Schwangerschaft
  • Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen keine erfolgreiche Immunisierung erfolgen kann
  • genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests.

Eintragung der Ausnahmegründe im Impfregister

Das Vorliegen von Ausnahmegründen muss im zentralen Impfregister abgespeichert werden. Nur mittels gesonderter Verordnung des Gesundheitsministers festgelegte fachlich geeignete Ambulanzen sind befugt, derartige Bestätigungen über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes auszustellen und im Impfregister aufzunehmen. Für Schwangere gilt, dass die Bestätigung über die bestehende Schwangerschaft von einem Gynäkologen auszustellen und an den örtlich zuständigen Amts-/Epidemiearzt zu übermitteln ist. Die Ausnahme von der Impfpflicht gilt bis zum Ablauf des Folgemonats nach dem Wegfall des Ausnahmegrundes.

Im Rahmen der Eintragung des Ausnahmegrundes ist von den dafür berechtigten Ärzten die konkrete Angabe zur Person (Name, Alter, Geschlecht etc.), Angaben zur ausstellenden Stelle, Aufnahme der Formulierung „Ausnahme COVID-19-Impfung“ ohne Präzisierung, welcher Ausnahmegrund vorliegt, Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes aufzunehmen. Die näheren Anforderungen an ärztliche Atteste werden mittels Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt. Ärzte, die zu Unrecht einen Ausnahmegrund bestätigen bzw. das Vorliegen eines Ausnahmegrundes ohne entsprechende Bestätigung im Impfregister speichern, sind mit einer Geldstrafe bis EUR 7.200 zu bestrafen.

Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sind ex lege ausgeschlossen, ebenso die zwangsweise körperliche Vornahme der Impfung.

Wie werden impfpflichtige Personen ermittelt?

Da es sich bei den dafür erforderlichen Daten um sensible Daten handelt, sieht das COVID-19-IG detaillierte datenschutzrechtliche Ausnahmebestimmungen sowie Bestimmungen zum Datenqualitätsmanagement vor. Der Gesundheitsminister ist demnach dafür ex lege zuständig, einen Datenabgleich zwischen den Meldedaten und dem Impfregister zum „Zweck der Ermittlung und Erinnerung der impfpflichtigen Personen“ vorzunehmen und diese Personen im Rahmen von Erinnerungsschreiben zu einem Impfstichtag zur Impfung aufzufordern bzw. die Einhaltung der Impfpflicht zu kontrollieren. Unmittelbar nach Durchführung dieser gesetzlich übertragenen Aufgabe müssen diese Daten gelöscht und bei erneutem Erfordernis des Datenabgleiches erneut übermittelt und abgeglichen werden. Die jeweiligen Impfstichtage werden vom Gesundheitsminister per Verordnung festgelegt. Bis zu dieser Festlegung und Etablierung des Impfkontrollsystems sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet, bei Amtshandlungen, die auch die Identitätsfeststellung umfassen, eine Kon­trolle der Einhaltung der Impfpflicht vorzunehmen.
Das Gesetzt trägt der dynamischen Entwicklung von COVID-19 insofern an mehreren Stellen Rechnung, als darauf verwiesen wird, dass anderslautende Regelungen mittels Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt werden können. Dies gilt insbesondere für die Zulassung zukünftiger Impfstoffe etc. Darüber hinaus ist ein verpflichtendes begleitendes Monitoring vorgesehen. Sollte sich dabei ergeben, dass die Eignung nicht mehr besteht, so hat der Gesundheitsminister umgehend die Nichtanwendung des Gesetzes anzuordnen.

Berufungsmöglichkeit

Wer in einem verkürzten Verfahren eine Anonymverfügung erhält, kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben, in dem auch die jeweiligen Beweismittel vorzulegen sind. Wird nicht nur die Höhe der Geldstrafe angefochten, über die die Bezirksverwaltungsbehörde selbst entscheiden kann, sondern die gesamte Impfstrafverfügung, so tritt diese mit dem rechtzeitigen Einspruch außer Kraft. Ein aufgrund des erhobenen Einspruches ergehendes Straferkenntnis darf eine höhere Strafe beinhalten als die ursprüngliche Impfstrafverfügung. Gegen das Straferkenntnis steht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde zur Verfügung. Verfahren dürfen maximal vier Mal pro Jahr zu einer Bestrafung führen. Festgelegt ist, dass die aufgrund der verhängten Geldstrafen eingelangten Mittel dem jeweiligen Landesgesundheitsfonds zufließen müssen und daher eine ex lege Zweckwidmung besteht.    //

Dr. Monika Ploier ist Anwältin bei HLMK Rechtsanwälte und auf Medizin- und Arbeitsrecht spezialisiert.
Sie ist Verfasserin zahlreicher Publika­tionen und Lektorin für Medizin & Recht an mehreren akademischen Bildungseinrichtungen. Monika Ploier ist Obfrau des Forschungsinstituts für Recht in der Medizin FIRM.

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