Die Grenze zwischen Bilddatenübertragung zu Teleradiologie inklusive Fernbefundung verschwimmt zusehends. Doch rechtlich ist noch einiges offen.
Die Arbeitsabläufe einer radiologischen Abteilung mit Radiologie-Informationssystemen (RIS) und Bilddatenarchiven (PACS) sind in den Kliniken längst etabliert. Auch die Interaktion mit dem ha useigenen Krankenhausinformationssystem ist mittlerweile selbstverständlich. Doch wie steht es mit der Kommunikation von Bilddaten in den extramuralen Bereich, in ein anderes Bundesland oder gar zur Fernbefundung?
Hürden: Für einen Erfolg der Teleradiologie sind gesetzliche und
administrative Hindernisse zu überwinden. Die technischen Fragen sind gelöst.
In Vorarlberg wurde der Bilddatenaustausch 2011 mit dem ersten Teleradserver zwischen den Landeskrankenanstalten und niedergelassenen Radiologen initiiert. So präsentierte Sebastian Wöß, eHealth-Koordinator vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, auf der diesjährigen HL7 Tagung den aktuellen Stand. „Wir setzen auf eine PACS 2 PACS-Kommunikation (Dicom-Send und Dicom-Retrieve) bzw. eine Datendrehscheibe via VPN.“ Allerdings habe die Technik dort ihre Grenzen, wo die Administration ins Spiel komme. „Die Bilder werden nicht automatisch zur Verfügung gestellt, sondern nur auf Anfrage und müssen händisch auf den Teleradserver hochgeladen werden.“ Manchmal reiche ein Anruf, manchmal aber werde nur eine offizielle schriftliche Anforderung akzeptiert, und das mache sehr viel administrative Arbeit. „Unser Ziel ist, die Bilder automatisch zur Verfügung zu stellen.“ Ebenso besteht die Absicht, den Kreis der Nutzer zu erweitern. So hätten bereits Orthopäden angefragt, aber auch für Physiotherapeuten sei eine einfachere Bilddaten- und Befundabfrage für die weiteren Behandlungsschritte interessant. „Dafür bietet die ELGA-Infrastruktur die Basis, wenn es um bereits vorhandene Befunde und Zugriffsberechtigungen geht.“ Die Verknüpfung mit dem Teleradserver sei der nächste logische Schritt.
Teleradiologie-Erhebung Österreich
„Dass Bilder und Befunde allen zur Verfügung stehen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Übertragung von schon befundeten Bildern ist jedoch zu unterscheiden von der Übertragung der Bilder zur Befundung”, so Gerald Pärtan, Radiologe und Präsident des VMSÖ (Verband für Medizinischen Strahlenschutz in Österreich). Der VMSÖ führte 2020 und 2021 gemeinsam mit der ÖRG (Österreichische Röntgengesellschaft) eine Umfrage unter den Mitgliedern zum Thema Teleradiologie durch. CT und MRT sind die am häufigsten übertragenen Untersuchungsmodalitäten. Dabei geht es meist um traumatologische und neurologische Fragestellungen – und dies vorwiegend nachts und an den Wochenenden. „Im Vergleich zu 2020 findet sich 2021 ein zunehmender Trend, Teleradiologie im Sinne von Fernbefundung durchzuführen.“ Zunehmend würden auch onkologische Fragestellungen teleradiologisch befundet.
Auslegungssache
Diese Ergebnisse bieten Zündstoff für die Zukunft, denn in der medizinischen Strahlenschutz-Verordnung vom Juni 2020 heißt es, dass bei Verwendung von ionisierender Strahlen Teleradiologie nur in Akutfällen, nicht aber im Routineeinsatz erfolgen darf. Ergänzend sei erwähnt, dass zusätzlich auch noch Ärztegesetz, DSGVO, Gesundheitstelematikgesetz (GTelG) und das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) Einfluss auf die Anwendung der Teleradiologie haben. Dazu Pärtan: „Die teilnehmenden Institutionen haben sehr offen gezeigt, wie weitreichend die Versendung radiologischer Untersuchungen zur Befundung jetzt schon praktiziert wird.“ Dies habe wichtige politische Implikationen. Die fehlende Anwesenheit radiologischer FachärztInnen vor Ort könnte zu einer aus Sicht des Strahlenschutzes unerwünschten Vermehrung von CT-Untersuchungen führen. In einigen Bundesländern werde darüber diskutiert, inwieweit z.B. eine Bilddatenübertragung innerhalb eines Krankenhausträgers überhaupt unter Teleradiologie, also Fernbefundung im Sinne des medizinischen Strahlenschutzes, zählt.