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Niedergelassene Kassenärzte, die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verschreibung von Arzneimitteln annehmen, laufen nicht Gefahr, sich wegen Bestechlichkeit strafbar zu machen, entschied der deutsche Bundesgerichtshof. Die österreichischen Höchstgerichte haben sich mit dieser Frage noch nicht beschäftigt.
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