Kein Aufschub für Aus von Master an Sigmund-Freud-Privatuni

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Autor: Scho

Die Sigmund-Freud-Privatuniversität (SFU) erhält vorerst keinen Aufschub für das Aus ihres Medizin-Masterstudiengangs. Eine entsprechende Beschwerde der Uni hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Der Hochschule war im Herbst wegen Qualitätsmängeln die Akkreditierung für das Studium widerrufen worden. Gleichzeitig wurde entschieden, dass eine Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung haben soll – dies wurde nun vom Gericht bestätigt.

Über das Rechtsmittel gegen den Widerruf der Akkreditierung an sich wurde dagegen noch nicht entschieden. Das nunmehrige Erkenntnis bedeutet für die Uni aber, dass sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache das betreffende Studium nicht bewerben oder gar Studierende aufnehmen darf. Die SFU will dies nun mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen, so ein Sprecher der Uni im Online-„Standard“.

Grund für den Widerruf der Zulassung war ein im Auftrag der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) erstelltes Gutachten, das an der SFU insgesamt zahlreiche Mängel feststellte. Während diese in anderen Bereichen als behebbar eingeschätzt wurden, ging man im Medizin-Bereich aber davon aus, dass diese innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Jahren „nicht behebbar“ seien. Grund sind „große Abweichungen von national und international üblichen Standards“ bei Personal und Forschungsinfrastruktur. „Erhebliche Bedenken“ gab es auch bei den Studienplänen: Durch das Fehlen eines eigenen Uni-Klinikums gebe es zu spät und zu wenig klinischen Unterricht, wegen der Vielzahl kooperierender Kliniken sei ein einheitlicher Ausbildungsstandard „kaum zu erreichen“.

„Gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl“

Das aktuelle Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dürfte die SFU auch nicht allzu optimistisch stimmen. Bei Mängeln in der ärztlichen Berufsausübung seien „jedenfalls gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl (Gesundheitsinteressen) zu befürchten und damit Gefahr in Verzug gegeben, und zwar auch dann, wenn die Mängel bzw. Störungen bislang noch nicht zu einer unmittelbaren Bedrohung der Gesundheit und des Lebens von Patienten geführt haben. Demzufolge sieht das Bundesverwaltungsgericht es nicht als unverhältnismäßig an, wenn eine Erhöhung der Anzahl von Medizinstudierenden und angehenden Medizinern, die ein mit Qualitätsmängeln behaftetes Studium absolvieren, im Interesse der betroffenen Studierenden und des (heimischen) Gesundheitssystems verhindert wird.“

Dazu komme noch, dass die SFU pro Semester 12.500 Euro an Studiengebühren für das (sechssemestrige) Humanmedizin-Masterstudium einhebt. „Sollten daher weiterhin Studierende in den Masterstudiengang ‚Humanmedizin‘ an dieser Privatuniversität aufgenommen werden, ist für diese Studierende auch ein erheblicher Vermögensnachteil zu befürchten, falls dieser Masterstudiengang widerrufen würde.“ Es sei auch nicht gesichert, dass sämtliche bis dorthin erbrachte Leistungen an anderen Unis anerkannt würden.

In einem weiteren Punkt hält das Gericht auch einen Umstand fest, der für die Uni zu Problemen auch im Hauptverfahren führen dürfte. Aus den von der SFU gemeldeten Daten habe die AQ Austria „zutreffend abgeleitet, dass die Privatuniversität bereits mit Studienbeginn deutlich mehr Studierende in den gegenständlichen Studiengängen aufgenommen hat, als in der ex-ante Programmakkreditierung angegeben wurden.“ Dies sei „insofern von wesentlicher Bedeutung, als keine entsprechende Adaptierung der Ressourcenausstattung (u.a.) im Bereich Personal entsprechend der zugrundeliegenden Akkreditierungserfordernisse vorgenommen wurde, weshalb im Studienjahr 2021/2022 die Betreuungsrelation im Bachelorstudiengang ‚Humanmedizin‘ 1:239,6 betrug und im Masterstudiengang ‚Humanmedizin‘ 1:78,4.“

Außerdem habe die Uni in ihrer Beschwerde selbst geschrieben, dass „(erst jetzt) aktuelle Verhandlungen (…) mit weiteren Kliniken geführt werden, so ‚dass die betroffenen Chefärzte bzw Abteilungsleiter der Kliniken in Zukunft als hauptberufliche Mitglieder‘ der Beschwerdeführerin agieren“. Für das Gericht bestehen daher schon aus diesen Gründen „nach wie vor erhebliche Mängel in den Studiengängen ‚Humanmedizin‘ dieser Privatuniversität“.

(APA/red.)

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