Für die vielen Menschen, die derzeit aus der Ukraine flüchten, muss die medizinische Betreuung sichergestellt werden. Es kommen chronisch kranke Menschen, die dringend Medikamente benötigen, schwangere Frauen, Kinder und das während einer Pandemie mit ständig steigenden Infektionszahlen. Gerade in dieser Situation zeigt sich die Stärke der Österreichischen Gesundheitskasse, Geflüchteten in ganz Österreich einen unkomplizierten und raschen Zugang zur medizinischen Versorgung zu ermöglichen. „Die rasche Hilfe und Versorgung der Hilfesuchenden steht an erster Stelle, das gebietet nicht nur die Menschlichkeit, sondern entspricht auch dem Grundprinzip der Sozialversicherung,“ sagt ÖGK-Generaldirektor Bernhard Wurzer.
Die Bundesregierung richtet bundesweit Registrierungsstellen für Geflüchtete ein. Dort wird eine Aufenthaltskarte ausgestellt und eine Versicherungsnummer vergeben. Geflüchtete erhalten einen Krankenversicherungsbeleg über die Grundversorgung oder alternativ einen e-card-Ersatzbeleg in den ÖGK-Kundenservicestellen. Damit können sämtliche medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden.
Rezeptgebührenbefreiung
Solange noch keine Versicherungsnummer vorhanden ist, können sich Staatsbürger der Ukraine mit ihrem Reisepass bei unseren Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartnern ausweisen, oder – bei anderer Staatsbürgerschaft – den Flüchtlingsstatus aus der Ukraine in anderer nachvollziehbarer Weise darlegen. Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner werden eine Kopie des Reisepasses anfertigen und die Daten der zu behandelnden Person aufnehmen (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft). Danach können sie medizinisch versorgt werden.
Anerkannte Flüchtlinge bekommen die gleichen medizinischen Leistungen, wie alle anderen ÖGK-Versicherten. Das heißt, sie können zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie allen anderen Vertragspartnern gehen, haben Anspruch auf Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel, therapeutische Behandlung, klinisch-psychologische Diagnostik, Kranken- und Rettungstransporte sowie auf Anstaltspflege und medizinische Hauskrankenpflege. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Geldleistungen wie Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Wochengeld.
Zudem sind Geflüchtete aus der Ukraine aufgrund von sozialer Schutzbedürftigkeit von der Bezahlung der Rezeptgebühren sowie der Bezahlung von Selbstbehalten für Heilbehelfe oder Hilfsmittel befreit.