Ärztegesetz: Was bedeutet die ärztliche Fortbildungspflicht?

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Autor: Monika Ploier

Das Ärztegesetz verpflichtet Mediziner und Medizinerinnen, Fortbildungsmaßnahmen alle fünf Jahre gegenüber der ÖÄK nachzuweisen. Ansonsten drohen disziplinarrechtliche Konsequenzen.

Die Verordnung der ÖÄK über die ärztliche Fortbildung präzisiert den Umfang der Fortbildungsverpflichtung und definiert, was anerkannte Fortbildungsarten sind und wie die entsprechenden Fortbildungen gegenüber der ÖÄK nachzuweisen sind. Gemäß dieser Verordnung gelten als anerkannte Fortbildungsarten Veranstaltungen, wissenschaftliche Arbeiten, Supervisionen, Hospitationen, E-Learning sowie mediengestützte Sonderformen.

Aus § 12 der Verordnung ergibt sich, dass Ärzte innerhalb eines DFP-Fortbildungszeitraumes von fünf Jahren zumindest 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen haben. Von diesen 250 Fortbildungspunkten müssen zumindest 200 Punkte durch medizinische Fortbildungen erworben werden, maximal 50 Punkte können im Rahmen sonstiger Fortbildungen erworben werden. Eine weitere Einschränkung ist dahingehend vorgesehen, dass zumindest 85 DFP-Punkte durch Veranstaltungsbesuche nachzuweisen sind, die restlichen 165 DFP-Punkte auch durch die Absolvierung von sonstigen DFP-anerkannten Fortbildungen erworben werden können.

„Neben einer Verurteilung durch den  Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer kann u.U. auch die Vertrauenswürdigkeit des Arztes infrage gestellt werden.“

Um als medizinische Fortbildung zu gelten, darf es sich ausschließlich um medizinisch-fachliche Fortbildungen handeln, basierend auf den Fächern der Studienordnung der medizinischen Universitäten in Österreich. Sonstige Fortbildungen, von denen maximal 50 DFP-Punkte angerechnet werden, umfassen hingegen nicht medizinische Fortbildungen wie zB medizinisch-englische Kurse, Führungs- und Kommunikationsseminare etc.

Die DFP-Fortbildungszeiträume für das Sammeln der Fortbildungspunkte betragen gemäß § 9 dieser Verordnung exakt fünf Jahre. Auch die Gültigkeit des Fortbildungsdiploms beträgt exakt fünf Jahre und erlischt danach automatisch. Frühestens sechs Monate vor Ablauf des Fortbildungsdiploms kann ein neues Fortbildungsdiplom beantragt werden. Selbsterklärend ist, dass während der Gültigkeit eines aktuellen DFP-Diploms bereits die Punkte für das nächste DFP-Diplom erworben werden, andernfalls die geforderten 250 Punkte nicht erreicht werden können. Die Verordnung sieht explizit im § 12 vor, dass eine Übertragung von den über 250 geforderten DFP-Punkten hinausgehenden DFP-Punkten nicht auf ein Folgediplom möglich ist. Sofern ein Arzt über mehrere Berufsberechtigungen verfügt, gilt das DFP-Diplom für alle Berufsberechtigungen. Wird die Berufsausübung für mindestens sechs Monaten unterbrochen, ist es dem Arzt möglich, einen Antrag auf Verlängerung des DFP-Fortbildungszeitraums zu stellen. Gründe für die Unterbrechung der Berufsausübung können sein: Mutterschutz- und Karenzzeiten, längere Ausfälle durch Unfall oder Krankheit bzw. entsprechende Auslandsaufenthalte mit oder ohne ärztliche Tätigkeit.

Verstößt der Arzt gegen seine Fortbildungsverpflichtung, so können ihm dazu unterschiedliche rechtliche Konsequenzen drohen. Der Arzt ist disziplinarrechtlich verpflichtet, seine Berufspflichten einzuhalten. Dazu zählt auch die Fortbildungsverpflichtung. Der Arzt kann bei einem Verstoß disziplinär zur Verantwortung gezogen werden. Neben einer Verurteilung durch den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer (beginnend bei der Verwarnung bis hin zu einer Geldstrafe bzw. in letzter Konsequenz der Verhängung eines Berufsverbots) kann u.U. auch die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes infrage gestellt werden. Darüber hinaus darf nicht vergessen werden, dass auch in allfälligen Behandlungsfehlerprozessen die Sachverständigen die Möglichkeit haben, einen Fortbildungsnachweis des jeweiligen beklagten Arztes bzw. allenfalls in einem Strafverfahren angeklagten Arztes anzufordern und zu überprüfen. 

Dr. Monika Ploier ist Anwältin bei HLMK Rechtsanwälte und auf Medizin- und Arbeitsrecht spezialisiert. Sie ist Verfasserin zahlreicher Publika­tionen und Lektorin für Medizin & Recht an mehreren akademischen Bildungseinrichtungen. Monika Ploier ist Obfrau des Forschungsinstituts für Recht in der Medizin FIRM.

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