Frauen, die in einer fortgeschrittenen Phase der Schwangerschaft eine Fehlgeburt erleiden, haben ab dem 1. September Anspruch auf die Unterstützung durch eine Hebamme. Die Novelle der Sozialversicherungsgesetze wurde im Juni im Nationalrat beschlossen. Demnach können nun auch Frauen, die nach der 18. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, einen Anspruch auf Hebammenbeistand haben.
Wird ein Kind mit 500 Gramm oder mehr leblos geboren, handelt es sich juristisch um eine Totgeburt. In diesen Fällen gab es bisher schon einen Anspruch auf eine Hebamme. „Wir haben in den vergangenen Wochen intensiv daran gearbeitet, die neue Regelung auch in der Praxis zum Vorteil für alle Betroffenen und Beteiligten umzusetzen“, sagte Gerlinde Feichtlbauer, Präsidentin des Österreichischen Hebammengremiums (ÖHG) am Donnerstag in einer Aussendung. Betroffene Frauen können sich in Zukunft unbürokratisch an eine Hebamme wenden. Dafür ist bei der Hebammensuche auf der ÖHG-Website eigens ein Suchbegriff „Betreuung nach Fehlgeburt und Totgeburt“ ergänzt worden.
Das ÖHG werde sich auch nach diesem Fortschritt weiterhin für die Verbesserung der Versorgung von Frauen mit Schwangerschaftsverlust einsetzen, hieß es weiter. Weitere Forderungen sind etwa die nach einer psychologischen bzw. psychotherapeutischen Begleitung sowie einer angemessenen Zeit für Rekonvaleszenz und Trauer.
In Österreich habe man gesehen, dass die Nachfrage nach der Impfung hoch ist, so Gesundheitsminister Rauch. Bereits die Anhebung des Alters für die kostenlose Impfung auf 21 Jahre habe zur Verdoppelung der Anzahl der Impfungen geführt.
Erleichtert werden soll die Gründung von Primärversorgungseinheiten, Gruppenpraxen und Ambulanzen. Bisherige Einspruchsmöglichkeiten der Ärztekammer etwa gegen neue Kassenstellen oder Ambulatorien der Sozialversicherungsträger entfallen.
Die Häufigkeit von Einschränkungen bei alltäglichen Aktivitäten stieg binnen fünf Jahren bei Männern von 12,8 auf 17,9 Prozent, bei Frauen von 19,2 auf 25,7 Prozent.