Rechtserie, Teil 3: Sturmklar durch Compliance

Lesedauer beträgt 2 Minuten
Autor: Monika Ploier, Ulrike Pöchinger

Im dritten Teil unserer Rechtserie zeigen wir, wie wichtig die Kenntnis über anwendbare krankenanstaltenrechtliche Bestimmungen für den Betrieb einer Krankenanstalt ist.

Compliance für bettenführende und ambulante Krankenanstalten bedeutet, dass von den Rechtsträgern alle geltenden Gesetze, Verordnungen, bescheidmäßigen Auflagen und internen Richtlinien eingehalten werden. Auch die Einhaltung der medizinischen Standards (entsprechend der jeweiligen Einrichtungen, da bspw. eine ländliche Standardkrankenanstalt andere Anforderungen zu erfüllen hat als eine universitäre Zentralkrankenanstalt), der relevanten Hygienevorschriften und selbstverständlich auch die korrekte Abrechnung von Leistungen fallen unter den Begriff der Compliance. Aufgrund der Vielzahl an relevanten einzuhaltenden Bestimmungen ist es daher unbedingt erforderlich, ein effizientes Compliance-Management-System sicherzustellen, um Risiken zu minimieren und dadurch auch die Qualität der Patientenversorgung zu gewährleisten.

Komplexe Vergabe von Aufträgen

Um eine wirkungsvolle Compliance sicherzustellen, muss berücksichtigt werden, dass öffentliche Krankenanstalten den vergaberechtlichen Bestimmungen unterliegen und daher Vergabeverfahren für Auftragsvergaben ab einem bestimmten Auftragswert durchzuführen sind. Neben der – gerade für Gesundheitseinrichtungen besonders relevanten – Einhaltung des Datenschutzes muss insbesondere auch ein System geschaffen werden, das die Vertraulichkeit der Patientendaten gewährleistet. Zur Sicherstellung, dass jegliche Form von Korruption und Vorteilsannahme vermieden wird, sind nicht nur entsprechende Verhaltenskodizes erforderlich, sondern es muss auch sichergestellt werden, dass allfällige Nebenbeschäftigungen von Mitarbeitern die Interessen der Krankenanstalt nicht beeinträchtigen.

Aufgrund der Vielzahl an zu beachtenden Regularien ist die Einführung eines funktionierenden Compliance-Management-Systems (CMS) jedenfalls anzuraten. Ein solches System umfasst Maßnahmen zur Überwachung, Kontrolle und Verbesserung der Compliance und sollte sich in folgende Bereiche unterteilen:

– Festlegung von Verhaltensgrundsätzen, die das Verhalten der Mitarbeiter leiten
– Risikomanagement zur Identifizierung und Bewertung von Compliance-Risiken, um dadurch gezielt präventive Maßnahmen ergreifen zu können (z. B. durch die Festlegung von Verhaltensgrundsätzen)
– Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter zu Compliance-Themen und Sanktionierung bei Zuwiderhandeln
– Einführung interner Kontrollmechanismen zur Sicherstellung der Einhaltung von Regeln und Richtlinien
– Einrichtung von Meldestellen und Anlaufstellen, über die Mitarbeiter Bedenken oder Vorfälle melden können bzw. Anfragen zu Compliance-relevanten Themen (Datenschutz, Arbeitsabläufe, finanzielle Compliance z. B. bei Kongressteilnahmefinanzierungen etc.) stellen können
– Festlegung von klaren Reaktionsmechanismen zur Behandlung von Compliance-Verstößen und zur Einleitung von Korrekturmaßnahmen

Transparenz und Effizienz

Die Einführung eines (funktionierenden) CMS in Krankenanstalten bringt nicht nur ein größeres Maß an rechtlicher Sicherheit, sondern stärkt auch das Vertrauen bei Patienten, Mitarbeitern und anderen Stakeholdern. Durch die damit verbundenen klaren Strukturen und Prozesse tritt häufig auch eine Effizienzsteigerung ein, wodurch ein CMS auch zur Verbesserung der Patientenversorgung und der Arbeitsbedingungen beitragen kann.

Über die Autorinnen:

Go2Legal Med,
RA Dr. Monika Ploier (li.) und
RA Mag. Ulrike Pöchinger

E-Mail: ploier@hlmk.at und
office@poechinger.at

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