Im zweiten Teil unserer Rechtsserie zeigen wir, wie wichtig die korrekte Kenntnis über die Qualifikationen und Berufsbefugnisse der Mitarbeiter:innen der einzelnen Berufsgruppen ist.
Zahlreiche organisationsrechtliche Regelungen beziehen sich direkt auf berufsrechtliche Vorgaben. Daher ist es unverzichtbar, über Ausbildung und Befugnisse der Belegschaft genau Bescheid zu wissen. Auf organisatorischer Ebene muss sichergestellt werden, dass die vorgenommenen Tätigkeiten, die festgelegten Arbeitsprozesse und die einzelfallbezogenen Anweisungen die einzelnen anwendbaren Berufsgesetze nicht verletzen. Neben dem ÄrzteG, dem Gesundheits- und KrankenpflegeG gibt es auch noch eine weitere Vielzahl an Berufsgesetzen, wie das MTD-G, MABG, PsychologenG, HebammenG etc, um nur eine kleine Anzahl zu nennen. Sie alle regeln die Berufspflichten und -rechte der jeweiligen Berufsgruppe abschließend und grenzen einen Tätigkeitsvorbehalt ein. Wird aufgrund organisatorischer Vorgaben gegen diese Regelungen verstoßen, kann das gravierende verwaltungsstrafrechtliche, strafrechtliche und auch zivilrechtliche Konsequenzen für den Träger einer Krankenanstalt bzw einer Ordination haben. Der OGH judiziert beispielsweise, dass eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Gefahr eines Schadens erhöht, zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit des Krankenanstaltenträgers führen kann. Dies gilt umso mehr, wenn ein Schaden entsteht, wenn einzelne Personen nicht entsprechend ihrer Qualifikationen eingesetzt werden.
Wesentlich ist daher, dass Arbeitgeber von sämtlichen Mitarbeiterinnen nicht nur Ausbildungsnachweise einfordern, sondern auch den Nachweis der Eintragung im Gesundheitsberuferegister bei denjenigen Berufen, für die eine Eintragungsverpflichtung besteht. Darüber hinaus empfiehlt es sich, neben internen Schulungen auch als Arbeitgeber ein Kontrollsystem anzulegen, aus dem sich ergibt, welche Berufsgruppe laut ihrem Berufsgesetz welche Fortbildungen besuchen muss, und auch darüber die entsprechenden Nachweise einzufordern. Auch wenn die Einhaltung der Berufsgesetze grundsätzlich in erster Linie den jeweiligen Mitarbeiter trifft, so kann jedenfalls ein Organisationsverschulden des Arbeitsgebers angenommen werden, wenn sich durch behördliche Einschauen oder durch Schadensfälle herausstellt, dass Mitarbeiter nicht über die gesetzlichen (Mindest-)Qualifikationen verfügen. In einem zuletzt geführten behördlichen Einschauverfahren wurde die Weiterbeschäftigung von mehreren Mitarbeitern untersagt, da diese nicht über die von Gesetzes wegen geforderten Ausbildungen verfügt haben, obwohl diese Spezialausbildungen für den jeweiligen Bereich vorweisen konnten. Dass dieses Untersagen für einen laufenden Betrieb katastrophale Ausmaße annehmen kann, da alternatives qualifiziertes Personal nicht „von heute auf morgen“ zu finden ist, braucht nicht gesondert erwähnt werden.
Um nicht in eine derart schwierige organisatorische Situation zu kommen, empfiehlt es sich,
– Ausbildungsnachweise aller Mitarbeiter einzufordern und aufzubewahren
– Eintragungsnachweise in das Gesundheitsberuferegister einzufordern
– eine gemeinsame Stellenbeschreibung je Berufsgruppe zu erarbeiten
– einen Fortbildungsplan je Berufsgruppe zu erarbeiten (unabhängig davon, von wem die Kosten für die Fortbildung zu tragen sind)
– externe Fortbildungsnachweise anzufordern
– interne dokumentierte Fortbildungen anzubieten
– regelmäßig dieses Kontrollsystem zu adaptieren und aktualisieren.

Über die Autorinnen:
Go2Legal Med
RA Dr. Monika Ploier (li.) und RA Mag. Ulrike Pöchinger
E-Mail: ploier@hlmk.at und office@poechinger.at
